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Totalrevision der Gemeindeordnung 2007

August 2006 SP Rückkommensantrag

Dieser scheint Gehör gefunden zu haben! Alle massgeblichen politischen Kräfte in der Gemeinde sind für die Einbürgerungskompetenz beim Gemeinderat. (SP, FDP, Gemeinderat, Stimmvolk mit Abstimmung vom September 2004). Wir haben deshalb dem Gemeinderat beantragt, nochmals auf diesen Entscheid zurückzukommen und dem Stimmvolk wie bei allen andern Punkten nur eine einzige Variante zu unterbreiten (nämlich Einbürgerungskompetenz des Gemeinderates).

25. Aug. 06 - GR plant Vorlage mit Option

Die Parteien haben am 23. August von der Gemeinde die überarbeitete Version der neuen Gemeindeordnung samt zugehörigem Kommentar erhalten. Der SP missfällt, dass der Gemeinderat dem Stimmvolk die revidierte GO mit Option verlegen will.
 
Konkret geht es um die Einbürgerungskompetenz. Soll diese die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat haben? Alle massgeblichen politischen Kräfte in der Gemeinde haben sich für die Kompetenz beim Gemeinderat ausgesprochen. SP, FDP, Gemeinderat und das Stimmvolk bei der Abstimmung vom September 2004.
 
Die SP beantragt dem Gemeinderat deshalb, auf diesen Entscheid zurückzukommen und dem Stimmvolk wie bei allen andern Punkten nur eine einzige Variante zu unterbreiten - Einbürgerungskompetenz beim Gemeinderat.
 
Welche Meinung haben Sie? Schreiben Sie uns!

Verhandlungen des Gemeinderates vom 11. Juli 2006

Totalrevision Gemeindeordnung Mönchaltorf
 
Die neue Kantonsverfassung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Es gibt Bereiche, in denen die Verfassung von der geltenden Rechtsordnung abweicht und neue Rechte und Pflichten sowie neue Vorgaben für die kommunale Aufgabenerfüllung mit sich bringt. Die Gemeindeordnung Mönchaltorf muss deshalb auf ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. In der Neugestaltung der Gemeindeordnung Mönchaltorf müssen zudem auch die neuen Gestaltungsmöglichkeiten, welche sich der Gemeinde mit dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetz über die politischen Rechte eröffnen, berücksichtigt werden. An der Sitzung vom 30. Mai 2006 hat der Gemeinderat den Vernehmlassungsentwurf in der 2. Lesung verabschiedet. Die drei Ortsparteien, die Behörden wie auch verschiedene interessierte Einzelpersonen wurden dann zur Vernehmlassung eingeladen. Insgesamt wurden bis zum Fristende am 3. Juli 2006 zehn schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Der Gemeinderat wird an einer speziell eingeschobenen Sitzung am 15. August 2006 die diversen Zuschriften auswerten und die Gemeindeordnungsvorlage entsprechend überarbeiten. Danach wird er die Ortsparteien sowie sämtliche interessierte Stimmbürger/innen über die aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens bereinigte Gemeindeordnungsvorlage im Detail informieren. Die Informationsveranstaltung findet am 13. September 2006 um 20.00 Uhr im Gemeindezentrum Mönchhof statt. Die Genehmigung der revidierten Gemeindeordnung durch die Stimmbürger der Gemeinde Mönchaltorf wird voraussichtlich an der Urnenabstimmung im März oder April 2007 erfolgen können.

Anträge der Sektion

Termingerecht hat der Vorstand die verabschiedeten Anträge formuliert, begründet und eingereicht. Sie gehen am Montag, 3. Juli auf der Gemeinde per Post ein, wurden am 1. Juli direkt an die Präsidentin als PDF zugestellt.
Lesen Sie die Anträge der SP Mönchaltorf hier (PDF, 85 KB)

Ausgangslage

Das Stimmvolk des Kt. Zürich hat die neue Kantonsverfassung in Kraft gesetzt. Auch deshalb müssen verschiedene Artikel der aktuellen Gemeindeordnung bis 2010 überarbeitet und darüber vom Stimmvolk abgestimmt werden.

Vorstellung 7. Juni durch GR

Anlässlich des Parteiengespräches vom 7. Juni informierten die GP Annemarie Beglinger und Stefan Hunger über die vorgeschlagenen Änderungen.

Sektionsversammlung 21. Juni

Die einzelnen Anträge, welche der Vorstand plant zu stellen wurden vorgestellt und nach interessanter und konstruktiver Diskussion verabschiedet. Der Vorstand wird zu Handen GR die Anträge nun schriftlich formulieren und bis 4. Juli termingerecht einreichen.

Folgende Themen wurden besprochen und werden in die Anträge einfliessen:

  • Art. 8: Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden
  • Art 8 neu: Übertragung kommunaler Aufgaben
  • Art 9 neu: nachträgliche Urnenabstimmung: Verhinderung von Zufallsentscheiden
  • Art. 10: Unterstützung des Gemeindereferendums
  • Art. 10: Abnahme des schriftlichen Berichtes über die Sozialziele
  • Art. 23: Finanzielle Kompetenzen GR
  • neuer Art / Absatz: Ombudsstelle

Im Weiteren ist darauf aufmerksam zu machen, dass verschiedene Grundrechte in der Kantonsverfassung zugesichert sind. Es ist deshalb wichtig, diese ebenfalls stets im Hinterkopf präsent zu haben - oder sich auf folgende Hinweise abzustützen:

  • Rechtsgleichheit:
    „Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten“ – an dieser Kernaussage müssen künftige Bauvorhaben gemessen werden, die den Stimmberechtigten vorgelegt werden. (Art. 11 Abs. 3)
  • Recht auf Bildung:
    In Art. 14 KV wird präzisiert, dass alle einen gleichberechtigten Zugang zu den Bildungs einrichtungen haben müssen. Dieses Grundrecht geht klar über das in der Bundesverfassung enthaltene Recht auf Unentgeltlichkeit der Volksschule hinaus. Es beinhaltet ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Zu denken ist insbesondere an den Zugang zum 10. Schuljahr, vorschulische Angebote (Kindergarten) oder schulbegleitende Angebote (Musikschule, Sprachunterricht). Wird dieses Recht verweigert, so kann es eingeklagt werden, wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes. Ob das Recht auch schulergänzende Angebote (Mittagstisch, Hort) oder ein Recht auf Stipendien umfasst, wird die Rechtssprechung zeigen.
  • Petitionsrecht:
    „Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert 6 Monate dazu Stellung zu nehmen.“ (Art. 16)
  • Öffentlichkeitsprinzip:
    Art 17 KV gewährt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, Art. 49 verpflichtet die Behörden, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren. Diese Bestimmungen bedürfen noch der Konkretisierung im Gesetz und müssen von den Behörden bis Ende 2010 umgesetzt werden (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten könnte als erst ab 2011 eingeklagt werden.

Leitplanken für die Gemeinden

  • Demokratisches Engagement:
    Art. 39 KV verpflichtet die Gemeinden, das demokratische politische Engagement ihrer Bevölkerung zu unterstützen. Sie haben eine Mitwirkungspflicht bei der Vorbereitung der Jugendlichen auf deren Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft.
  • Angemessene Vertretung der Geschlechter:
    Art. 40 hält fest, dass die Gemeinden eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen anstreben muss.
  • Nebenamtliche Behördentätigkeit:
    Art. 45 KV fordert, dass die Gemeinden günstige Rahmenbedingungen schaffen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.